Sonderzahlungen sind eine besondere Form des Entgelts, die in größeren Zeiträumen als den üblichen Beitragszeiträumen (wiederkehrend) gewährt werden.
Dazu gehören zum Beispiel Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, die üblicherweise als Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld (bzw. 13. und 14. Monatsgehalt) bezeichnet werden, sowie Gewinnanteile, Bilanzgeld, Jubiläumsgeld, Prämien, u.a.m.
Sonderzahlungen werden im Ausmaß von zwei durchschnittlichen Monatsbezügen („innerhalb des Jahressechstels“) mit einem festen Steuersatz begünstigt versteuert.
Für die ersten 620 €: 0 %
Für die nächsten 24.380 €: 6 %
Für die nächsten 25.000 €: 27 %
Für die nächsten 33.333 €: 35,75 %
Sonderzahlungen, die das Jahressechstel überschreiten, sind – ebenso wie sonstige Bezüge, die nach Abzug des Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung mehr als 83.333 € betragen – wie ein laufender Bezug nach der Tariflohnsteuer zu versteuern.
Prämien sind nicht automatisch als sonstige Bezüge zu betrachten, sondern können durch einen eigenen Rechtstitel (Vereinbarung) und eine bestimmte Auszahlungsmethode steueroptimiert gestaltet werden. Bei der Sechsteloptimierung (auch als Siebentelmodell und „Formel 7“ bekannt) werden 6/7 einer Jahresprämie vereinbarungsgemäß auf 6 oder mehr Monate verteilt ausbezahlt und 1/7 als Sonderzahlung abgerechnet. Zu beachten ist, dass diese Steueroptimierung nur für bestimmte Arten von Sonderzahlungen gilt und von den individuellen Gegebenheiten des Arbeitnehmers abhängig ist.
Monatslohn 1) | Grenzsteuersatz 2) | allg. Abzug 3) |
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von 0,00 € bis 1.079,00 € | 0 % | 0,00 € |
von 1.079,01 € bis 1.745,83 € | 20 % | 254,38 € |
von 1.745,84 € bis 2.887,08 € | 30 % | 428,96 € |
von 2.887,09 € bis 5.562,00 € | 40 % | 717,67 € |
von 5.562,01 € bis 8.283,17 € | 48 % | 1.162,63 € |
von 8.283,18 € bis 83.344,33 € | 50 % | 1.328,30 € |
darüber | 55 % | 5.495,51 € |