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Urlaubsgeld berechnen

Sonderzahlung in Österreich

Sonderzahlungen sind eine besondere Form des Entgelts, die in größeren Zeiträumen als den üblichen Beitragszeiträumen (wiederkehrend) gewährt werden. Dazu gehören zum Beispiel Urlaubszuschuss und Weihnachtsremuneration, die üblicherweise als Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld (bzw. 13. und 14. Monatsgehalt) bezeichnet werden, sowie Gewinnanteile, Bilanzgeld, Jubiläumsgeld, Prämien, u.a.m.

Sonderzahlungen werden im Ausmaß von zwei durchschnittlichen Monatsbezügen („innerhalb des Jahressechstels“) mit einem festen Steuersatz begünstigt versteuert.

Für die ersten 620 €: 0 %
Für die nächsten 24.380 €: 6 %
Für die nächsten 25.000 €: 27 %
Für die nächsten 33.333 €: 35,75 %

Sonderzahlungen, die das Jahressechstel überschreiten, sind – ebenso wie sonstige Bezüge, die nach Abzug des Dienstnehmeranteils zur Sozialversicherung mehr als 83.333 € betragen – wie ein laufender Bezug nach der Tariflohnsteuer zu versteuern.

💡 Prämienzahlung

Prämien sind nicht automatisch als sonstige Bezüge zu betrachten, sondern können durch einen eigenen Rechtstitel (Vereinbarung) und eine bestimmte Auszahlungsmethode steueroptimiert gestaltet werden. Bei der Sechsteloptimierung (auch als Siebentelmodell und „Formel 7“ bekannt) werden 6/7 einer Jahresprämie vereinbarungsgemäß auf 6 oder mehr Monate verteilt ausbezahlt und 1/7 als Sonderzahlung abgerechnet. Zu beachten ist, dass diese Steueroptimierung nur für bestimmte Arten von Sonderzahlungen gilt und von den individuellen Gegebenheiten des Arbeitnehmers abhängig ist.

Sonderzahlungen berechnen:

Bruttogehalt
Einkommen
  • Brutto = vor Abzug von Steuern und Abgaben
  • Netto = nach Abzug von Steuern und Abgaben
Wenn Sie das Bruttoeinkommen eingeben, erfahren Sie wie viel Ihnen tatsächlich nach Abzug von Steuern und Abgaben übrig bleibt bzw. ausgezahlt wird.

Jährlich (14 Bezüge)
Die Berechnung geht davon aus, dass neben zwölf laufenden Bezügen zwei Sonderzahlungen (13. und 14. Bezug bzw. Urlaubszuschuss und Weihnachtsgeld) in der Höhe von je einem laufenden Monatsbezug bezogen werden.


Zusatzangaben:
+ weitere Zusatzangaben einblenden
Beitragsgruppe:
AK Mitgliedschaft
Arbeiterkammerzugehörigkeit
Fast alle Arbeitnehmer gehören der Arbeiterkammer an und haben die Arbeiterkammerumlage (AK) zu entrichten.

Ausnahmen: Ärzte, Seelsorger, Geschäftsführer sowie Vorstandsmitglieder von Kapitalgesellschaften, u.w.
Alleinverdiener­absetzbetrag / AEAB
Alleinverdienerabsetzbetrag (AVAB)
  • in einer bestehenden Partnerschaft (mehr als sechs Monate)
  • für mindestens ein Kind wird Familienbeihilfe bezogen (mind. sieben Monate)
  • nicht mehr als 6.000 Euro an Einkünften der Partnerin/des Partners
Alleinerzieherabsetzbetrag (AEAB)
  • nicht in einer Partnerschaft (mehr als sechs Monate)
  • für mindestens ein Kind wird Familienbeihilfe bezogen (mind. sieben Monate)
Familienbonus Plus:
Bei (Ehe-)Partnern kann der Bonus aufgeteilt werden. Das heißt, eine Person kann entweder den vollen Familienbonus Plus für das jeweilige Kind beziehen oder der Betrag wird stattdessen je zur Hälfte aufgeteilt.

Vorraussetzung: für das Kind muss österreichische Familienbeihilfe bezogen werden

Steuerliche Auswirkung: Der Familienbonus Plus ist ein Absetzbetrag, der die Steuerlast direkt reduziert. Seit dem Jahr 2019 ersetzt er den Kinderfreibetrag und die steuerliche Abzugsfähigkeit der Kinderbetreuungskosten.
Pendler­pauschale:
Pendlerpauschale
klein: ab 20 km
groß: ab 2 km, öffentliche Verkehrsmittel sind nicht möglich oder nicht zumutbar

Für die Beurteilung ist der Pendlerrechner maßgeblich.

Grundsätzlich sind die Fahrtkosten für den Arbeitsweg mit dem Verkehrsabsetzbetrag mit 463 € abgegolten, der bei der Berechnung automatisch berücksichtigt wird.
Stunden/Woche
Sachbezüge sind Sachleistungen, die der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer unentgeltlich oder verbilligt gewährt.
Darunter fallen z.B.
  • ein Firmenwagen zur privaten Nutzung (ausgenommen E-Fahrzeuge)
  • eine unentgeltliche Dienstwohnung,
  • unentgeltliches bzw. verbilligtes Essen oder
  • Mitarbeiterrabatte.
Freibeträge (z.B. Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen) vermindern die Bemessungsgrundlage. Um diese Ausgaben bei der monatlichen Steuerberechnung zu berücksichtigen, ist ein Freibetragsbescheid notwendig. Dieser ist dem Arbeitgeber vorzulegen.

Die Werbungskostenpauschale in der Höhe von 132 € jährlich wird für Arbeitnehmner bei der Berechnung bereits berücksichtigt.
Sonderzahlungen:
Der Urlaubszuschuss (auch Urlaubsgeld, Urlaubsbeihilfe oder 13. Gehalt genannt) wird in Höhe eines monatlichen Bruttobezuges angenommen.

Das Weihnachtsremuneration (auch Weihnachtsgeld oder 14. Gehalt genannt) wird in Höhe eines monatlichen Bruttobezuges angenommen.
Geben Sie in das Feld den Betrag der zusätzlichen steuerpflichtigen Sonderzahlungen im gesamten Jahr ein - z.B. Bilanzgeld, Bonifikation, Jubiläumsgeld, Prämie, ...

Bei der Sechsteloptimierung (auch als Siebentelmodell und „Formel 7“ bekannt) werden 6/7 einer Jahresprämie vereinbarungsgemäß auf 6 oder mehr Monate verteilt ausbezahlt und 1/7 als Sonderzahlung abgerechnet. Zu beachten ist, dass diese Steueroptimierung nur für bestimmte Arten von Sonderzahlungen gilt und von den individuellen Gegebenheiten des Arbeitnehmers abhängig ist.

Unsere Funktion teilt 6/7 der Prämie auf 12 Monate auf und 1/7 auf den 13. bzw. 14. Bezug. Dadurch ist beim Ergebnis keine zusätzliche Sonderzahlung ersichtlich!
Bundesland:
Steuerjahr:
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Effektiv-Tarif-Lohnsteuertabelle 2024 für Arbeitnehmer

Monatslohn 1)Grenzsteuersatz 2)allg. Abzug 3)
von 0,00 € bis 1.079,00 €0 %0,00 €
von 1.079,01 € bis 1.745,83 €20 %254,38 €
von 1.745,84 € bis 2.887,08 €30 %428,96 €
von 2.887,09 € bis 5.562,00 €40 %717,67 €
von 5.562,01 € bis 8.283,17 €48 %1.162,63 €
von 8.283,18 € bis 83.344,33 €50 %1.328,30 €
darüber55 %5.495,51 €
1) Bruttobezug abzüglich SV-Beiträge und Freibeträge, jedoch vor Abzug von Werbungskostenpauschale (LSt-Bemessungsgrundlage)
2) Der Grenzsteuersatz gibt an, wie hoch die Steuerbelastung einer zusätzlichen Einkommenseinheit ist.
3) Abzug wegen vorangegangenen Tarifstufen, inklusive Verkehrsabsetzbetrag in Höhe von 463,00 €