Der durchschnittliche Verbraucher geht nahezu an jedem Tag einer geregelten Tätigkeit nach. Sie sorgt für eine Absicherung und kann außerdem der Selbstverwirklichung dienen. Nicht umsonst bezeichnen einige Menschen ihre Arbeit als ersten Lebensinhalt. Andere wiederum sehen die Arbeit als notwendiges Übel an, sie sehen ihren Lebensinhalt eher in der Freizeit. Egal welche Sicht der Verbraucher nun einnehmen mag, unumstritten ist, dass Arbeit notwendig ist. Das verdiente Geld ist das Fundament unserer Gesellschaft. Doch was passiert überhaupt, wenn Sie keine Arbeit mehr haben? In diesem Ratgeber gehen wir auf die Thematik des Arbeitslosengeldes ein. Wir klären die wichtigsten Fragen. Zum Abschluss gehen wir noch kurz auf die Lage bei selbständigen Verbrauchern ein.
Der Begriff des Arbeitslosengeldes ist durch die Medien und Berichterstattung nicht unbedingt positiv behaftet. Oftmals haben wir das Bild von einem arbeitsfaulen Verbraucher vor Augen, der auf Lasten der Gesellschaft sein Leben vollbringt. Gewiss gibt es solche Fälle, jedoch ist die Anzahl verschwindend gering. Die meisten Verbraucher wollen arbeiten. Das Arbeitslosengeld ist dabei als Überbrückung anzusehen. Der Staat gewährt eine zeitweilige Existenzsicherung, sodass sich der Verbraucher in Ruhe auf die Arbeitssuche begeben kann. Beide Seiten profitieren davon. Der Arbeitssuchende muss nicht unbedingt die erstbeste Stelle annehmen oder den Druck von Existenzängsten aushalten. Der Staat profitiert davon, dass der Arbeitssuchende nachhaltig in den Arbeitsmarkt wiedereingeführt wird und alsbald Steuern zahlt.
Bisher gestaltet sich der Sachverhalt sehr einfach. Nun kommen wir zu einem Thema, das mit Ausnahmen und Sonderregelungen behaftet ist. Wer hat denn nun Anspruch auf dieses Geld? Grundsätzlich gilt, dass jede Person, die folgende Kriterien erfüllt, Anspruch hat:
Für die meisten Verbraucher ohne Beschäftigung trifft dies zweifelsohne zu. Des Weiteren müssen Sie der Arbeitsvermittlung, also dem Arbeitsamt bzw. AMS, zur Verfügung stehen. Das soll heißen, dass Sie eine Beschäftigung aufnehmen wollen, können und dürfen. Allzu großzügig ist die Regelung hierbei nicht. Es gibt festgelegte Mindestmaße an Arbeitsstunden, die Sie zu absolvieren haben. Prinzipiell gelten 20 Wochenstunden als Mindestmaß. Eine Ausnahme bilden Elternteile, die unter die Betreuungspflicht fallen. Diese Pflicht liegt vor, wenn Kinder bis zum vollendeten 10. Lebensjahr oder ein behindertes Kind im Haushalt vorhanden sind. In diesem Fall liegt das Mindestmaß bei 16 Stunden. In diesem Zusammenhang ist auch zu erwähnen, dass Sie gleichzeitig Kinderbetreuungsgeld und Arbeitslosengeld erhalten können. Allerdings ist dies von Fall zu Fall unterschiedlich zu betrachten. Hier sollten Sie sich beim AMS genauer informieren.
Natürlich gibt es noch weitere Voraussetzungen. So ist eine bestimmte Mindestbeschäftigungsdauer zu erfüllen. Außerdem darf die sogenannte Bezugsdauer nicht erschöpft sein. Es gibt nun zwei verschiedene Fälle.
Fall 1:
Sie nehmen das Arbeitslosengeld zum ersten Mal in Anspruch. Hier müssen Sie zumindest 52 Wochen einer Beschäftigung nachgegangen sein, die eine Arbeitslosenversicherung beinhaltet. Das muss innerhalb der letzten zwei Jahre geschehen sein.
Fall 2:
Sie nehmen das Arbeitslosengeld nicht zum ersten Mal in Anspruch. In diesem Fall müssen Sie 28 Wochen einer Beschäftigung nachgegangen sein, die eine Arbeitslosenversicherung beinhaltet. Das muss innerhalb des letzten Jahres geschehen sein.
Eine Ausnahme bilden dabei Verbraucher, die unter 26 Jahre alt sind. Hier genügt es bei der erstmaligen Beantragung, wenn innerhalb vom letzten Jahr 26 Wochen gearbeitet wurden, sofern eine Arbeitslosenversicherung inkludiert war.
Zu beachten ist außerdem das Freiwilligengesetz. Sollten Sie ein freiwilliges Sozialjahr, einen Gedenkdienst, ein freiwilliges Umweltschutzjahr oder sonstige Sozialdienste ausführen, die unter dieses Gesetz fallen, dann haben Sie keinen Anspruch auf das Arbeitslosengeld.
Der Grundbetrag:
Hier steigen wir nun mitten in die Gesetzgebung ein. Hier ist zu Anfang der Zeitraum der Geltendmachung zu beachten. Geschieht dies zwischen dem 1. Jänner und 30. Juni, wird nach der gespeicherten Jahresbeitragsgrundlage aus dem arbeitslosenversicherungspflichtigen Entgelt des Hauptverbands der Österreichischen Sozialversicherungsträger des vorletzten Jahres bemessen. Erfolgt die Beantragung bzw. Geltendmachung zwischen dem 1. Juli und 31. Dezember, so ist die Grundlage das letzte und nicht das vorletzte Kalenderjahr. Natürlich kann es auch passieren, dass aus dem letzten oder vorletzten Jahr keine Beitragsgrundlage vorliegt. So wird das vorhergehende Kalenderjahr herangezogen. Führt das auch zu keinem Ergebnis, werden die letzten sechs Kalendermonate herangezogen.
Nun kommen wir zu dem eigentlichen Grundbetrag. Dafür wird die sogenannte Bruttobemessungsgrundlage in einen Nettowert transferiert. Zu beachten ist, dass es eine Höchstbemessungsgrundlage gibt. Wir führen anschließend Beispiele auf, um das besser herausstellen zu können. Der Grundbetrag macht in der Regel
55 % des ausgerechneten täglichen Nettoeinkommens aus. Nun vier kurze Beispiele:
Beispiel 1:
- Brutto-Einkommen im Monat: 1.000 €
- Arbeitslosengeld: 566,70 €
Beispiel 2:
- Brutto-Einkommen im Monat: 2.150 €
- Arbeitslosengeld: 960,30 €
Beispiel 3:
- Brutto-Einkommen im Monat: 4.000 €
- Arbeitslosengeld: 1.440,60 €
Beispiel 4:
- Brutto-Einkommen im Monat: 6.000 €
- Arbeitslosengeld: 1.440,60 €
Wie viel Arbeitslosengeld Sie erhalten, können Sie mit dem Arbeitslosengeldrechner ermitteln, der für Sie die Berechnung des Arbeitslosengeld durchführt.
Beispiel 3 und 4 verdeutlich, wo der Maximalbetrag angesiedelt ist. Der Maximalbetrag kann jedoch durch Familienzuschläge und Ergänzungsbeträge angehoben werden, worauf wir nun eingehen.
Familienzuschläge und Ergänzungsbeträge:
Sollten Sie Kinder haben, die von Ihrem Einkommen maßgeblich anhängig sind, so steht Ihnen außerdem ein Familienzuschlag zu. Das bedeutet auch, dass Sie gleichzeitig einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben müssen. Der Ehepartner, Lebensgefährte oder eingetragene Partner hat nur dann einen Anspruch, wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt lebt oder eine Obsorgeverpflichtung besteht. Sollte Ihr Kind volljährig sein und eine Behinderung haben, haben Sie ebenfalls Anspruch auf Familienzuschläge. Der zusätzliche Betrag variiert nach der Anzahl der Kinder.
Ein Ergänzungsbetrag soll das Arbeitslosengeld auf die Höhe des Ausgleichszulagenrichtsatzes aufstocken. Allerdings gibt es dafür zwei verschiedene Voraussetzungen:
Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein entweder per Post oder durch Überweisung auf ein Bankkonto zu folgenden Terminen:
für den Monat | per Überweisung | per Post |
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Dezember 2023 | 04.01.2024 | 08.01.2024 |
Jänner 2024 | 06.02.2024 | 08.02.2024 |
Februar 2024 | 06.03.2024 | 08.03.2024 |
März 2024 | 04.04.2024 | 08.04.2024 |
April 2024 | 06.05.2024 | 08.05.2024 |
Mai 2024 | 05.06.2024 | 07.06.2024 |
Juni 2024 | 04.07.2024 | 08.07.2024 |
Juli 2024 | 06.08.2024 | 08.08.2024 |
August 2024 | 04.09.2024 | 06.09.2024 |
September 2024 | 04.10.2024 | 08.10.2024 |
Oktober 2024 | 06.11.2024 | 08.11.2024 |
November 2024 | heute Mittwoch, 04.12.2024 | in 2 Tage Freitag, 06.12.2024 |
Dezember 2024 | 07.01.2025 | 09.01.2025 |
Grundsätzlich gilt, dass das Geld für 20 Wochen zugesprochen wird. Sollten Sie in den letzten 5 Jahren arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigungen im Ausmaß von 156 Wochen nachgegangen sein, haben Sie 30 Wochen lang Anspruch auf das Geld. Diese zwei Sonderregelungen sind außerdem zu beachten:
Weitere Maßnahmen verlängern das Arbeitslosengeld. Etwa dann, wenn der Abschluss einer beruflichen Maßnahme zu Rehabilitation in Anspruch genommen wird. Die Bezugsdauer kann bis zu 78 Wochen betragen. Sollten Sie Schulungen und Weiterbildung besuchen, die der Arbeitssuche dienen, kann die Bezugsdauer auf 3 oder 4 Jahre verlängert werden.
Hierfür gibt es zwei Möglichkeiten:
Wenn Sie über ein eAMS-Konto verfügen, können Sie das Arbeitslosengeld auf dem elektronischen Weg beantragen. Genauere Informationen erhalten Sie im Internet.
Verfügen Sie nicht über ein solches Konto, müssen Sie das AMS persönlich aufsuchen. Beachten Sie jedoch, dass Sie bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit vorstellig werden sollten. Beachten Sie dies, können Sie spätestens 10 Tage nach Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen Stelle auftreten. Melden Sie dies jedoch nicht vor Eintritt der Arbeitslosigkeit, müssen Sie am ersten Tag der Arbeitslosigkeit die zuständige Geschäftsstelle aufsuchen.
Seit dem 01.01.2009 liegt eine neue Gesetzgebung vor, sodass sich der Anspruch des Arbeitslosengelds für Selbständige verschoben hat. Wir wollen nun die drei unterschiedlichen Fälle auflisten, um für Klarheit sorgen zu können.
Fall 1:
Hier geht es um Personen, die vor dem 01.01.2009 unselbständig und selbständig gearbeitet haben. Dabei behalten Sie den Anspruch auf das Arbeitslosengeld in Höhe bzw. Ausmaß der Tätigkeit. Inwiefern die Bemessungsgrundlage ausfällt, können Sie weiter oben nochmals nachlesen.
Fall 2:
Hier geht es um Personen, die erst nach dem 01.01.2009 eine selbständige Tätigkeit aufgenommen haben, davor aber 5 Jahre oder mehr unselbständig tätig waren. Das Beispiel mit den 5 Jahren ist bewusst gewählt. Sollten Sie vor der Selbständigkeit 5 Jahre unselbständig gearbeitet haben, dann haben Sie Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Fall 3:
Hier geht es um Personen, die entweder seit 01.01.2009 selbständig sind und weniger als 5 Jahre unselbständig waren oder Personen, die nie unselbständig gearbeitet haben. Dieser Fall betrifft viele Selbständige. Solche Verbraucher sind nicht automatisch arbeitslosenversichert, sodass kein Anspruch besteht. Die SVA bietet seit der Gesetzesänderung zum 01.01.2009 ein neues Modell an. Nämlich die freiwillige Arbeitslosenversicherung für Selbständige, was auch als Opting-In-Modell bezeichnet wird. Dabei ist das Modell auch für den Fall 1 oder 2 interessant. Als Beitrag müssen zumindest 6 % vom Gewinn gezahlt werden, wobei unterschiedliche Regelungen vorliegen. Hier informieren Sie sich am besten bei der SVA direkt oder über die Internetpräsenz.
Fazit: Ob nun unselbständige oder selbständige Verbraucher, jeder Bürger in Österreich hat prinzipiell ein Anspruch auf Arbeitslosengeld. Beachten Sie die genauen Regelungen und Sie erleben keine bösen Überraschungen. Selbständige müssen sich diesem Thema noch ein wenig sorgfältiger widmen, da sie zumeist auf eigene Faust agieren müssen.