Freie Dienstnehmer sind nach dem allgemeinem Sozialversicherungsgesetz Personen, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten.
Ab einer gewissen Einkommenshöhe sind freie Dienstnehmer einkommensteuerpflichtig. Sie sind jedoch nicht lohnsteuerpflichtig, da sie wie Selbstständige behandelt werden. Für die Entrichtung der Einkommensteuer sind sie selbst verantwortlich (unter Umständen auch Umsatzsteuer).
Es müssen die gleichen Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden wie bei einem Arbeitsvertrag. Der freie Dienstnehmer wird vom Auftraggeber bei der Krankenkasse zur Sozialversicherung angemeldet. Anmerkung: Der Wohnbauförderungsbeitrag ist nicht zu entrichten.
Für die Berechnung kann der Brutto-Netto-Rechner verwendet werden.
Merkmale des freien Dienstvertrages:
- keine Bindung an Arbeitszeit, an Weisungen etc.
- keinen Mindestlohntarif, Kollektivvertrag etc.
- keine Schutzbestimmungen (bezahlter Mindesturlaub, Entgeltfortzahlung bei Krankheit usw.)
- Einkommen ist selbst versteuern
Steuersätze 2025
Tarifstufen Einkommen | Grenzsteuersatz 1) |
0 € bis 13.308 € | 0 % |
über 13.308 € bis 21.617 € | 20 % |
über 21.617 € bis 35.836 € | 30 % |
über 35.836 € bis 69.166 € | 40 % |
über 69.166 € bis 103.072 € | 48 % |
über 103.072 € bis 1.000.000 € | 50 % |
über 1.000.000 € | 55 % |
1) Der Grenzsteuersatz gibt an, wie hoch die Steuerbelastung einer zusätzlichen Einkommenseinheit ist. So wird ab einem Einkommen von z.B. 21.617 € bis 35.836 € jeder zusätzliche Euro mit 30 % besteuert.
Freie Dienstnehmer - Übersicht über die monatlichen Beitragssätze
| Dienstnehmer | Dienstgeber | Gesamt |
Krankenversicherung | 3,87 % | 3,78 % | 7,65 % |
Unfallversicherung | - | 1,10 % | 1,10 % |
Pensionsversicherung | 10,25 % | 12,55 % | 22,80 % |
Arbeitslosenversicherung | 2,95 % 1) | 2,95 % | 5,90 % |
Zuschlag nach dem IESG | - | 0,10 % | 0,10 % |
Arbeiterkammerumlage | 0,50 % | - | 0,50 % |
Wohnbauförderungs-Beitrag | - | - | 0,00 % |
Gesamt | 17,57 % | 20,48 % | 38,05 % |
1) Beitragsgrundlage bis € 2.074,00: 0 %, über €2.074,00 bis 2.262,00: 1 %, über € 2.262,00 bis 2.451,00: 2 %
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